"BFSG ab 2025 für Kleinstunternehmen im elektronischen Rechtsverkehr freiwillig umzusetzen" - Martin Berner (RAE)

Barrierefreiheit für Webseiten wird gesetzliche Vorgabe

Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Das Gesetzt kommt nicht nur mit einem typisch deutschen Substantiv daher, sondern setzt eine EU Richtlinie um, die allen Menschen den Informationskonsum im Internet gleicher Maßen ermöglichen soll.

Ausser dem Starttermin, gilt es über das BFSG folgendes zu wissen:

  1. Es soll Interessen von Verbrauchern gegenüber Unternehmen stärken (Geltungsbereich B2C Bereich).
  2. Neben Anbietern von Elektronikprodukten, wie Computern, Smartphones und E-Book-Lesegeräten, sind auch Unternehmen mit Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr davon betroffen.
  3. Die Umsetzung erfolgt auf Websites die zur Erbringung der Dienstleistung verwendet werden oder…
  4. die zum Verkauf von – auch digitalen – Produkten dienen (eCommerce).
  5. Ausnahme: Dienstleister mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz.

Für die Umsetzung von Barrierefreiheit auf Websites lassen sich folgende Empfehlungen ableiten:

  • Starker Kontrast zwischen Text und Hintergrund
  • Farben und Schriftarten sind trotz Sehschwäche sicht- bzw. lesbar
  • Bedienung der Website ist auch ohne Tastatur möglich
  • Zoom-Option für Bereiche mit kleiner Schrift
  • Bilder haben Untertitel und Audiodeskriptionen
  • Texte und Formulare werden von Vorlese-Apps erkannt
  • Texte sind in einfacher Sprache formuliert (Stichwort: Schachtelsätze)

Gemäß #5 ist die Umsetzung dieser Empfehlungen für die meisten von uns freiwillig. Für eine Aufwandsabschätzung bzw. Realisierung konnte ich einen geeigneten Gesprächspartner für den Unternehmer-Podcast gewinnen. Dort klären wir die Frage, ob und wenn ja, wie eine pragmatische Umsetzung erfolgen kann.

Wer seine Website schon jetzt einmal hinsichtlich Barrierefreiheit testen möchte, klickt auf die blaue Schaltfläche unten.

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