Ab wann wird die E-Rechnung Pflicht für B2B?

Jan C.
2024-07-26
Martin Berner, Webgefährte, lächelt in einem professionellen Outfit mit einem Hemd und Jackett.

Ab 2025 werden sogenannte elektronische Rechnungen (E-Rechnung) zwischen Unternehmen (B2B) verpflichtend.

  • Grundlage dafür sind die im März 2024 mit dem "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" (kurz Wachstumschancengesetz) beschlossen neuen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen.
  • Hintergrund: Die "VAT in the Digital Age (ViDA)"-Initiative der EU richtet ein elektronisches Umsatzsteuermeldesystem ein.
  • Ablauf: Zunächst werden E-Rechnungen eingeführt, danach sollen nationale und EU-weite Meldesysteme folgen.
  • Avisierte Vorteile: 

Folgende Änderungen gehen damit einher:

  1. Neue Begrifflichkeit: Ab 1. Januar 2025 wird nur noch zwischen sonstigen und elektronischen Rechnungen unterschieden.
  2. Anforderung: strukturiertes elektronisch Format gemäß CEN-Norm EN 16931 (RL 2014/55/EU).
  3. Verarbeitung: E-Rechnungen müssen im neuen Format ausgestellt, übermittelt, empfangen und elektronisch verarbeitet werden können.

Sonstige Rechnungen im PDF-Format, die per E-Mail versandt wurden, sind keine E-Rechnungen.

Täuscht mein Eindruck oder wird die Einführung der E-Rechnung ein längerer Prozess mit unterschiedlichen Geltungsbereichen?

Jan C.
2024-07-27
Martin Berner, Webgefährte, lächelt in einem professionellen Outfit mit einem Hemd und Jackett.

Nein, die Einführung wird in Etappen stattfinden und gilt nicht sofort für Einzelunternehmer. Hier die wichtigsten zeitlichen Eckdaten: 

  • Grundlegende Verpflichtung zur Nutzung von E-Rechnungen besteht ab 1. Januar 2025
  • Übergangsregelungen gemäß § 27 Abs. 39 UStG sind für den Zeitraum von 2025 bis 2027 vorgesehen:
    • Bis Ende 2026 sind Papierrechnungen im B2B weiterhin zulässig.
    • Mit Zustimmung des Empfängers auch sonstige Rechnungen per E-Mail erlaubt.
    • Für Einzelunternehmer und KMU (bis 800k € Vorjahresumsatz) verlängert sich die Frist bis Ende 2027.
  • Zwingende Einhaltung der neuen Anforderungen bezüglich E-Rechnungen und deren Übermittlung ab 2028.

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