Wie sind KI-Bilder auf meiner Website auszuzeichnen, zumal diese (aktuell) nicht dem Urheberrecht unterliegen?
Tobias R.
2024-03-04
2024-03-04
Beginnen wir mal mit den Vorteilen, die sich daraus ergeben, dass KI-Bilder nicht unter das Urheberrecht fallen:
- § 13 UrHG: Bei der Verwendung von KI-Bildern muss kein Urheber genannt werden.
- 23 § UrHG: KI-Bilder können vor der Verwendung beliebig bearbeitet werden.
Damit verbundene Nachteile:
- keine Exklusivität: Wettbewerber können unsere KI-generierten Bilder bearbeiten und für eigene Inhalte/ Posts nutzen.
- kein Schutz über Erwerb von Lizenzen möglich
Sehr hilfreich. Danke für die Klärung. Gibt es außer dem Urheberrecht weitere Anforderungen zu beachten?
Tobias R.
2024-03-05
2024-03-05
Ja, neben dem Urheberrecht sind Drittrechte zu beachten. Diese beziehen sich u.a. darauf, dass eine Zustimmung ...
- einer (ähnlich aussehenden) Person,
- des Unternehmens einer abgebildeten Marke oder
- des Besitzers eines nachempfundenen Gebäudes oder
- des Eigentümers eines abgebildeten Kunstobjektes vorliegen muss.
Wer auf Nummer Sicher gehen möchte, bewegt sich innerhalb folgender Leitplanken:
- Beschränkung auf Landschaften oder Stimmungsbilder: kein Restrisiko, dass Inhalte von KI-Bildern echten Menschen, Schauspielern oder Cartoon-Figuren ähneln.
- Keine KI-Bilder für Brand-Kampagnen: Wirkliche Exklusivität garantieren nur Designs und Fotos von menschlichen Profis.
- Beachtung von Nutzungsbedingungen von KI-Bildgeneratoren: Rechte bzw. Pflichten, die dem Nutzer eingeräumt werden bzw. obliegen.
Abbildung: Auszug aus den Nutzungsbedingungen von OpenAI zur Nutzung von DALL-E 3