Wie sind KI-Bilder auf meiner Website auszuzeichnen, zumal diese (aktuell) nicht dem Urheberrecht unterliegen?

Tobias R.
2024-03-04
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Beginnen wir mal mit den Vorteilen, die sich daraus ergeben, dass KI-Bilder nicht unter das Urheberrecht fallen:

  • § 13 UrHG: Bei der Verwendung von KI-Bildern muss kein Urheber genannt werden.
  • 23 § UrHG: KI-Bilder können vor der Verwendung beliebig bearbeitet werden.

Damit verbundene Nachteile:

  • keine Exklusivität: Wettbewerber können unsere KI-generierten Bilder bearbeiten und für eigene Inhalte/ Posts nutzen.
  • kein Schutz über Erwerb von Lizenzen möglich

Sehr hilfreich. Danke für die Klärung. Gibt es außer dem Urheberrecht weitere Anforderungen zu beachten?

Tobias R.
2024-03-05
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Ja, neben dem Urheberrecht sind Drittrechte zu beachten. Diese beziehen sich u.a. darauf, dass eine Zustimmung ...

  • einer (ähnlich aussehenden) Person,
  • des Unternehmens einer abgebildeten Marke oder
  • des Besitzers eines nachempfundenen Gebäudes oder
  • des Eigentümers eines abgebildeten Kunstobjektes vorliegen muss.

Wer auf Nummer Sicher gehen möchte, bewegt sich innerhalb folgender Leitplanken:

  1. Beschränkung auf Landschaften oder Stimmungsbilder: kein Restrisiko, dass Inhalte von  KI-Bildern echten Menschen, Schauspielern oder Cartoon-Figuren ähneln.
  2. Keine KI-Bilder für Brand-Kampagnen: Wirkliche Exklusivität garantieren nur Designs und Fotos von menschlichen Profis.
  3. Beachtung von Nutzungsbedingungen von KI-Bildgeneratoren: Rechte bzw. Pflichten, die dem Nutzer eingeräumt werden bzw. obliegen.

Nutzungsbedingungen von OpenAI bzgl. Nutzung von DallE-3

Abbildung: Auszug aus den Nutzungsbedingungen von OpenAI zur Nutzung von DALL-E 3

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